Rauchwarnmelder Pflicht

Die Bestimmungen im Wortlaut. Das Rauchwarnmelder Leben retten, ist unbestritten. Was aber manche Immobilienbesitzer nicht wissen: Die Installation ist nicht freiwillig, sondern verbindlich vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Zu finden sind die Vorschriften in den Landesbauordnungen der Bundesländer. Sie unterscheiden sich etwas, deshalb sollten Sie die Bestimmung Ihres Bundeslandes genau kennen. In den meisten Fällen ist es recht einfach: Rauchwarnmelder gehören in alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungsweg dienen.

Trotz gesetzlicher Vorschrift hat die Hälfte der deutschen Eigenheimbesitzer ihren Wohnraum nicht ausreichend mit Rauchmeldern ausgestattet. Dies ergab eine vom Rauchmelder-Hersteller Ei Electronics in Auftrag gegebene repräsentative Studie*. Für die Auswertung wurden alle Bundesländer herangezogen, in denen die gesetzliche Mindestanforderung von je einem Gerät pro Schlafraum, Kinderzimmer und als Rettungsweg dienendem Flur gilt.

Die deutschen Feuerwehren betonen seit Jahren die lebensrettende Funktion der Geräte: „Rauchmelder helfen, Feuer rechtzeitig zu entdecken, sich in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr zu rufen. So können Brandopfer verhindert werden“, erklärt Hermann Schreck, ständiger Vertreter des Präsidenten des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV).

Eigenheimbesitzer nicht ausreichend über Rauchmelder-Pflicht informiert

Dass es eine gesetzliche Pflicht zur Installation von Rauchmeldern gibt, ist 73 Prozent der befragten Eigentümer bewusst. Stellt sich die Frage, warum so viele ihr Haus trotzdem nicht richtig ausstatten. Einiges deutet darauf hin, dass mangelndes Wissen über die genauen Inhalte der gesetzlichen Vorschrift ein Grund sein könnte. Gilt die Rauchmelderpflicht nur in Mietwohnungen oder auch in selbst genutzten Eigenheimen? Müssen sie nur in Neubauten oder auch in Bestandsgebäuden installiert werden?

Unsicherheit durch unterschiedliche Landesbauordnungen

Für Eigenheimbesitzer war es in den letzten Jahren nicht einfach, den Überblick zu behalten. Denn die Rauchmelder-Pflicht wurde nicht bundesweit einheitlich, sondern über die Landesbauordnungen zu verschiedenen Zeitpunkten mit verschiedenen Fristen und Geltungsbereichen eingeführt. Kein Wunder, dass hier noch Aufklärungsbedarf besteht – zumal 27 Prozent glauben, dass es überhaupt keine gesetzliche Vorschrift gibt oder einräumen, sich nicht sicher zu sein. Wer sich informieren will, wie die Rauchmelder-Pflicht im eigenen Bundesland genau aussieht, findet unter www.rauchmelder-sind-pflicht.de weitere Informationen und einen Rauchmelder-Rechner, mit dem sich der eigene Bedarf ermitteln lässt.
Was den Geltungsbereich betrifft, lässt sich zusammenfassen: egal, ob neu oder alt – die Pflicht gilt für Mietwohnungen und Eigenheime gleichermaßen.

In welchen Räumen sind Rauchmelder in Baden-Württemberg verpflichtend vorgeschrieben? Und wer ist für Einbau und Wartung zuständig? Alle Informationen zur Rauchmelder Vorschrift laut Landesbauordnung und wichtige Links hier im Überblick:

Die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern

  • für Neu- und Umbauten: seit 10.07.2013

  • für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2014

Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?

  • In allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. Die entsprechende Erläuterung gemäß des Staatsministeriums Baden-Württemberg, Pressestelle der Landesregierung, lautet: ,,Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.”

  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden. 

Wer muss Rauchmelder installieren?

  • der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum)

Verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft):

  • In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der unmittelbare Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst
    ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!

  • Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer

  • Austausch: Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls das von der Herstellerfirma empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bauteile nach etwa zehn Jahren sinkt. Somit ergibt sich ein Austausch nach Inbetriebnahme nach 10 Jahren. 

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